I. b. Rechtsstellung, Zweck und Ziele
Art. 01
1. Die Offiziersgesellschaft Zürcher Oberland (OGZO), gegründet am 18. März 1888, ist ein Verein (nachfolgend „Gesellschaft“ genannt) im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen ZGB.
2. Die OGZO ist eine Untersektion der Kantonalen Offiziersgesellschaft Kantons Zürich (KOG ZH), die ihrerseits der Schweizerischen Offiziersgesellschaft (SOG) angehört.
3. Der Sitz der OGZO befindet sich am Wohnort des jeweiligen Präsidenten.
Art. 02
1. Die Offiziersgesellschaft Zürcher Oberland setzt sich im Einklang mit der Bundesverfassung (Art. 58 und 59) für eine glaubwürdige, leistungsfähige Schweizer Armee ein. Die OGZO begleitet aufmerksam die Schweizerische Sicherheitspolitik und bringt sich aktiv ein – insbesondere bei Diskussionen über Armeefragen.
2. Die OGZO engagiert sich im Zürcher Oberland als Bindeglied zwischen Bevölkerung und Armee, indem sie:
- den offenen Dialog sucht;
- sachliche, faktenbasierte Informationen über die Armee und die Schweizerische Sicherheitspolitik verbreitet;
- Stellung nimmt gegen unwahre Behauptungen in Massenmedien und sozialen Medien;
- sich wehrt gegen Diffamierung oder Verhöhnung der Armee und ihrer Angehörigen;
- die Zusammenhänge und Bedeutung thematisiert, welche eine intensive Ausbildung, eine moderne Ausrüstung und ausreichende Bestände für die Armee und die Schweiz haben.
3. Die OGZO verfolgt ihre Anliegen bzw. erreicht ihre Ziele durch:
- Vorträge, Übungen, Exkursionen und Betriebsbesichtigungen;
- spezielle Familienanlässe;
- Zusammenarbeit mit Vereinigungen, welche die gleichen Ziele verfolgen.